Satzung
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Satzung in der beim Vereinsregister hinterlegten Fassung
von 1991 einschließlich der Überarbeitung des § 10 Abs. 2
aus dem Jahre 1992 (auf Grund gerichtlicher Monierung)
Stand 4/2005
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§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 19.06.1981 in Herdringen, Stadt Arnsberg,
gegründete Verein führt den Namen „Herdringer Tennis
Club e. V.“. Der Verein ist Mitglied im WTV. Die
Satzung und Ordnungen dieses Verbandes werden
anerkannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 59755 Arnsberg 1 /
Herdringen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Arnsberg unter VR 532 eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Dazu
dienen der Bau und die Unterhaltung von Tennisplätzen
sowie die Förderung des Tennisspiels durch
Möglichkeiten zum Erlernen des Tennis, insbesondere
auch die Förderung der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 2 Dauer und
Geschäftsjahr
- Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
Der Verein umfasst
- aktive Mitglieder über 18 Jahre,
- passive Mitglieder,
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr,
- Ehrenmitglieder.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod,
Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der
Vereinsorgane,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
- Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt
werden, die sich besondere Verdienste um den Sport
oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und
Pflichten wir die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch
von jeglichen Beiträgen befreit.
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§ 4 Beiträge
Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie
außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Dies gilt fur die
Beiträge sowohl der aktiven als auch der passiven
Mitgliedschaft.
Die jeweiligen Beiträge werden in folgende Gruppen
aufgeteilt:
- Einzelmitglied, aktiv
- Ehepaar, aktiv
- Jugendliche, deren Eltern dem Verein angehören
- Jugendliche, deren Eltern nicht dem Verein
angehören
- Jugendliche bis 25 Jahren, die sich in der
Ausbildung befinden
- Einzelmitglied, passiv
- Ehepaar, passiv
Stichtag für die Berechnung des Beitrages ist der 01.05..
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu
entrichten, deren Höhe ebenfalls von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
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§ 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen
und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht
auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es
nur persönlich abgeben kann. Als Vorstandsrmitglieder sind
Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
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§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
- Verweis,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittel auszusprechen.
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§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen
Ausschluss (§ 3.6) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -
vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit des rechtlichen
Gehörs zu gewähren.
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§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Auf Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen
Aufgaben geschaffen werden.
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§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand
- ein 10 % der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt
schriftlich durch den Vorstand sowie durch
Veröffentlichung in der Vereinsaushangtafel.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte,
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages für des
folgende Geschäftsjahr.
- Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder
außerordentliche) Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig mit Ausnahme der unter § 14.3 genannten
Versammlung zur Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
- Über Antrage, die nicht in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den
Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Aushang
in der Vereinstafel zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung
muss entsprochen werden.
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§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Schriftführer,
dem Jugendwart,
dem Sportwart,
dem Breitensportwart.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem Kassierer. Beide haben
Einzelvertretungsbefugnis. Der gesetzliche Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, durch die
Verpflichtungen des Vereins begründet werden, ist die
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich, wenn die einzugehende Verpflichtung
einen Betrag von 10.000,00 DM (zehntausend Deutsche
Mark) übersteigt oder zu Dauerbelastungen von mehr als
10.000,00 DM (zehntausend Deutsche Mark) pro Jahr
führt.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder vier seiner Mitglieder
es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
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§ 11 Protokollierung der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des
Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von
der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen-
geschäfte die Entlastung des Vorstandes.
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§ 13 Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer
von zwei Jahren, die Kassenprüfer jeweils für ein Jahr
gewählt.
Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- In Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1.
Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart
gewählt.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2.
Vorsitzende, der Kassierer, der Sportwart und der
Breitensportwart gewählt.
Maßgeblich ist das laufende Jahr, in dem die
Mitgliederversammlung abgehalten wird.
- Bei besonderen Umständen wie vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung die unter § 13.2
aufgeführte Regelung in der Form abgeändert werden,
dass bei der nächsten Mitgliederversammlung eine
turnusmäßige Wahl stattfinden kann.
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§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur
erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller
seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen
an die Stadt Arnsberg mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den
Kindergarten Herdringen verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung genehmigt.
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